Über Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere von uns nicht zu vertretende nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – wird der Kunde unverzüglich informiert. Gleiches gilt, wenn wir aufgrund einer Pandemie und den daraus folgenden Maßnahmen (insbesondere behördlichen Maßnahmen wie Betriebs-, Grenzschließungen etc., hohe Zahl erkrankter Mitarbeiter) – trotz eines vereinbarten Leistungstermins – nicht rechtzeitig leisten, Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen oder annehmen können.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung, Mitwirkungspflicht bzw. deren Annahme, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und/oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Auftrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
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